Satzung der SG Glienick e.V. (nachfolgend Verein)

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Sportgemeinschaft Glienick e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Glienick.
  3. Der Verein erkennt die Satzungen der Verbände der Sportarten an, die im Verein betrieben werden.

§2 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§3 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung des Breitensports, der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und durch die Einrichtung und Unterhaltung der Anlagen zur Ausübung der Sportarten. Im Rahmen der Wettkampfsportarten wird ein sich stets höher entwickelndes Niveau angestrebt.
  2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins werden satzungsgemäß verwendet. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, bzw. durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, erfolgt nicht.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden, wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.
  3. Minderjährige können Mitglied des Vereins werden, wenn der Aufnahmeantrag schriftlich durch den/die Erziehungsberechtigten gestellt wird.
  4. Verdienstvolle Sportler und Funktionäre können Ehrenmitglied des Vereins werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Verein zuerkannt. Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Zusammenkünften des Vorstandes teilnehmen.
  5. Förderer der Sportgemeinschaft kann jede Person werden, die nicht mehr aktiv als Sportler oder Funktionär tätig sein möchte oder jede Institution werden. Sie erhalten eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

§5 Organe

  1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie tritt einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand bei Bekanntgabe des Termins, der Tagesordnung und des Tagungsortes. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    1. Die Wahl des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes nach Rechenschaftslegung
    3. Beitragsfestsetzung
    4. Festsetzung des Haushaltsplanes für das der Mitgliederversammlung folgende Geschäftsjahr
    5. Satzungsänderungen
    6. Auflösung des Vereins
    7. Behandlung von grundsätzlichen, den Verein betreffenden Angelegenheiten, wie Verträge zu Grundstücksfragen und Grundsatzvereinbarungen mit Dritten.
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn
    1. dies der Vorstand beschließt
    2. dies durch ein Drittel der stimmberechtigten schriftlich beantragt wird
    3. mehr als 50% der Sportarten durch ihre Leitung dies schriftlich beantragen.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch eine Frist von 4 Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung ist mitzuteilen, Anträge können innerhalb von 2 Wochen an den Vorstand eingereicht werden.

  1. Die geschäftsführende Arbeit des Vereins wird durch den Vorstand geleistet.

Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens jedoch 5 Mitgliedern. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, ein bis drei Stellvertreter sowie einen Schatzmeister.

Der Vorstand tritt mindestens 5 mal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende kann gemeinsam mit einem Stellvertreter den Verein vertreten.

  1. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung jeweils für 3 Jahre gewählt. Ein Vorstandsmitglied gilt als gewählt, wenn es die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint. Sind mehr als 5 Kandidaten vorhanden, gilt als Reihenfolge die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben

  1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
  2. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
  3. Bildung von Kommissionen nach eigenem Ermessen
  4. Einberufung der Mitgliederversammlung

§6 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag in Form einer Geldleistung zu erbringen. Dieser ist im ersten Monat des Jahres fällig und wird per Lastschrift eingezogen. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereines sonstige Leistungen in Form von Arbeits- und Dienstleistungen mit maximal 10 Arbeitsstunden jährlich zu erbringen.
  3. Mitglieder können die Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen nach Abs.2 durch die Leistung eines Geldbetrages (Abgeltungsbetrag) abwenden. Dieser darf das 2-fache des Jahresbeitrages nach Abs. 1 nicht überschreiten. Mitglieder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Arbeits- und Dienstleistungen befreit.
  4. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung
  5. Die Beschlussfassung über die Form und den Umfang der Beitragspflicht und über die Höhe des Abgeltungsbetrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  6. Weitere Einnahmen können aus Tombolen, Veranstaltungen, Stiftungen, Spenden, Publikationen, Werbung und durch Zuwendungen aus staatlichen und kommunalen Fonds, aus Betrieben und Einrichtungen aller Eigentumsformen erfolgen.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß, der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und ist 2 Monate vorher schriftlich anzuzeigen.
  2. Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Vorstandes. Er kann nach Anhörung des Mitgliedes erfolgen wegen
    1. groben Verstoßes gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
    2. Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr

§8 Satzungsänderungen

(1) Die Änderung der Satzung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, die Zweckänderung nur mit 90 % der abgegebenen Stimmen erfolgen.

§9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zwei Drittel Mehrheit der Stimmberechtigten erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Erledigung aller notwendigen Zahlungen an die Gemeinde Glienick und ist von dieser unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§10 Änderungsmitteilung

  1. Die Satzung wurde erstmals am 01.07.1990 durch Zustimmung des Vorstandes und 15 unterzeichnenden Personen in Kraft gesetzt. Die Eintragung in das Vereinsregister am Registriergericht Zossen erfolgte unter der Nr. 39.
  2. Die Satzung wurde am 10.11.1994 geändert, danach §3 und §9 (2) am 21.09.1995, zuletzt am 08.11.2013.
  3. Die Satzung wurde am 20.03.2019 geändert in § 5 Abs. 3 und 4.